Satzungsausschnitt der BG BAU: § 30
Den vollständigen Satzungstext finden Sie hier in unserer Übersicht.
§ 30 Beitragszuschlagsverfahren
(1) Den einzelnen Beitragspflichtigen werden unter Berücksichtigung der Aufwendungen für anzuzeigende Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt (§ 162 SGB VII). Dies gilt nicht für Beitragsabfindungen und nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung (Absatz 4) des einzelnen Beitragspflichtigen die Durchschnittsbelastung (Absatz 5) aller Beitragspflichtigen überschreitet.
(3) Der Beitragszuschlag berechnet sich linear entsprechend der jeweiligen Abweichung sowohl der Eigenbelastung als auch des Eigenbelastungshöchstwertes (Absatz 4) von der Durchschnittsbelastung. Die Beitragszuschläge werden unter Beachtung der Absätze 1 bis 8 nach der Formel
Beitragszuschlag =
Eigenbelastung ( < Eigenbelastungshöchstwert) – Durchschnittsbelastung
________________________________________________________________________________________ x Beitrag x 0,3
Eigenbelastungshöchstwert — Durchschnittsbelastung
berechnet.
(3 a) Der Beitragszuschlag ist auf 30 v.H. des Beitrags der oder des Beitragspflichtigen der Höhe nach begrenzt (Höchstzuschlag). Er wird in dieser Höhe auferlegt, wenn die Eigenbelastung den Eigenbelastungshöchstwert erreicht oder überschreitet. Abweichend von Satz 1 ist der Beitragszuschlag wie folgt begrenzt:
- auf 25 v. H. des Umlagebeitrags, wenn der oder dem Beitragspflichtigen in den vier Jahren vor dem Umlagejahr kein Zuschlag auferlegt wurde,
- auf 20 v. H. des Umlagebeitrags, wenn der oder dem Beitragspflichtigen in den sechs Jahren vor dem Umlagejahr kein Zuschlag auferlegt wurde oder
- auf 15 v. H. des Umlagebeitrags, wenn der oder dem Beitragspflichtigen in den acht Jahren vor dem Umlagejahr kein Zuschlag auferlegt wurde.
und das Unternehmen in diesem Zeitraum durchgängig der BG BAU zugehörig war oder die freiwillige Versicherung durchgängig bestand.[1]
(4) Als Eigenbelastung gilt der Teil der Aufwendungen (Absatz 6), der auf je einen Euro Beitrag der oder des Beitragspflichtigen für das Umlagejahr entfällt. Als Eigenbelastungshöchstwert gilt das Dreifache der Durchschnittsbelastung (Absatz 5).
(5) Als Durchschnittsbelastung gilt der Teil der Aufwendungen (Absatz 6), der auf je einen Euro Umlagesoll (§ 152 Abs. 1 SGB VII) aller Beitragspflichtigen des Umlagejahres entfällt. Diese wird nur einmal im Rahmen der Umlage festgestellt.
(6) Aufwendungen sind die im Umlagejahr gezahlten Sach- und Geldleistungen für Versicherungsfälle, die erstmals im Umlagejahr und im davor liegenden Jahr gemeldet wurden.
(6a) Als Beitrag im Sinne dieser Vorschrift gilt die Summe der Beiträge nach den §§ 26 Abs. 3 und 6, 26 a, 26 b sowie 26 c der Satzung. Als Umlagesoll gilt die Summe der Umlagesolls nach §§ 26 Abs. 1 und 3, 26 a, 26 b sowie 26 c der Satzung.
(7) Außer Ansatz bleiben die Aufwendungen für Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle), Versicherungsfälle auf Betriebswegen außerhalb der Betriebsstätte, Berufskrankheiten, Versicherungsfälle durch höhere Gewalt und Versicherungsfälle auf Grund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen.
(8) Der Beitragszuschlag wird nur erhoben, wenn der dadurch entstehende Gesamtbeitrag den Mindestbeitrag übersteigt. Er wird zusammen mit dem Umlagebeitrag erhoben und fällig.
[1] Der Absatz 3a tritt mit folgender Maßgabe in Kraft:
- Satz 3 Nr. 1 tritt zum 01. Januar 2016 mit der Maßgabe in Kraft, dass er erstmals zum Umlagejahr 2015 im Jahr 2016 Anwendung findet.
- Satz 3 Nr. 2 tritt zum 01. Januar 2018 mit der Maßgabe in Kraft, dass er erstmals zum Umlagejahr 2017 im Jahr 2018 Anwendung findet.
- Satz 3 Nr. 3 tritt zum 01.Januar 2020 mit der Maßgabe in Kraft, dass er erstmals zum Umlagejahr 2019 im Jahr 2020 Anwendung findet.