Beitragsausgleichsverfahren der VBG: Auf einen Blick

Die VBG hat in § 29 ihrer Satzung fest­gelegt, dass alle Beitragspflichti­gen, unter Berück­sich­ti­gung der Zahl/Schwere der Arbeit­sun­fälle, Zuschläge zum Beitrag zu zahlen haben.

Keine Arbeit­sun­fälle und damit von dem Zuschlagsver­fahren ausgenom­men sind:

  • Wege­un­fälle
  • Beruf­skrankheit­en
  • Arbeit­sun­fälle durch höhere Gewalt oder durch Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Personen:

In einem solchen Fall muss der Beitragspflichtige zunächst Wider­spruch ein­le­gen und bin­nen drei Monat­en nach der Ein­le­gung des Wider­spruchs, den Nach­weis für das Fremd­ver­schulden gegen den Bescheid führen.

Das Beitragszuschlagsver­fahren wird jährlich im fol­gen­den Beitrags­jahr, d.h. nachträglich für das abge­laufene Geschäft­s­jahr durchge­führt. Dabei wer­den alle im Beitrags­jahr bekan­nt gewor­de­nen Arbeit­sun­fälle berück­sichtigt, die sich im Beitrags­jahr ereignet haben.

Punkteverteilung

Die Berech­nung des Zuschlags bzw. die Zuschlagshöhe hängt von den gesam­melten Unfallpunk­ten des Unternehmens ab. Die Punk­tverteilung selb­st bes­timmt sich durch die Kosten­höhe des Unfalls, d.h. von Sach- und Geldleis­tun­gen, die durch den Unfall ange­fall­en sind.

Jedes Unternehmen wird dabei wie fol­gt belastet:

  • für jeden im Beitrags­jahr bekan­nt gewor­de­nen Arbeitsunfall 
    • mit ein­er Kosten­höhe von bis zu 10.000,- EUR: 0 Punkte
    • mit ein­er Kosten­höhe von über 10.000,- EUR: 1 Punkt
  • für jede im Beitrags­jahr fest­gestellte Unfallrente 
    • mit ein­er Kosten­höhe von bis zu 10.000,- EUR: 0 Punkte
    • mit ein­er Kosten­höhe von über 10.000,- EUR: 1Punkt
  • für jeden im Beitrags­jahr bekan­nt gewor­de­nen Todes­fall: 100 Punkte

Außer­dem kön­nen für einen Unfall mehrere Punk­twerte anfallen.

Berechnung des Zuschlags

Vom Zuschlagsver­fahren ausgenom­men sind etwa gemein­nützige Unternehmen und Beitragspflichtige, deren tat­säch­lich errech­neter Beitrag unter dem jew­eils gel­tenden Min­dest­beitrag liegt.

Zuschlagspflichtig sind nur Beitragspflichtige, deren Eigen­be­las­tung  die Durch­schnittsüber­las­tung  aller Unternehmen der­sel­ben Tar­if­stelle um mehr als 100% übersteigt.
Die Eigen- und Durch­schnitts­be­las­tung bes­tim­men sich wie folgt:

Eigenbelastung

Für die Eigen­be­las­tung wer­den alle Unfallpunk­te jedes Unternehmens addiert und als Belas­tungspunk­te auf je 10.000,- EUR Beitrag des Unternehmers für das Beitrags­jahr bezogen:

Belas­tungspunk­te des Unter-
nehmens im Beitrags­jahr                        x 10.000
___________________________________________________
Beitrag des Unternehmens im Beitragsjahr
= Eigenbelastung

Durchschnittsbelastung

Zur Berech­nung der Durch­schnitts­be­las­tung wer­den die Punk­te aller Unternehmen ein­er Gefahrtar­if­stelle als Gesamt­be­las­tungspunk­te addiert und auf je 10.000,- EUR Beitrag der Unternehmer ein­er Gefahrtar­if­stelle für das Beitrags­jahr bezogen:

Gesamt­be­las­tungspunk­te der Unternehmen
der jew­eili­gen Gefahrtar­if­stelle im Beitrags­jahr x 10.000
____________________________________________________________
Beitrag aller Unternehmer der jew­eili­gen Gefahrtar­if­stellen im Beitragsjahr
= Durchschnittsbelastung

Höhe des Zuschlags

Wenn die Einzel­be­las­tung die Durch­schnitts­be­las­tung der Gefahrtar­if­stelle um mehr als 100 % bis ein­schließlich 200% über­steigt, beträgt der Zuschlag zum Beitrag 2,5 % des zu zahlen­den Beitrags für das Beitragsjahr.

Wenn die Einzel­be­las­tung um mehr als 200% über der Durch­schnitts­be­las­tung der Gefahrtar­if­stelle liegt, wird ein Zuschlag zum Beitrag von 5% erhoben.

Den voll­ständi­gen § 29 der Satzung der BGN zum Beitragsaus­gle­ichsver­fahren, find­en Sie hier.