Beitragsausgleichsverfahren der BGHW: Auf einen Blick

§ 30 der Satzung der BGHW und die entsprechende Anlage dazu leg­en fest, dass die Beitragspflichti­gen für die einzel­nen Unternehmen jew­eils Zuschläge oder Nach­lässe erhal­ten. Auss­chlaggebend hier­für ist ins­beson­dere die Unfall­be­las­tung des jew­eili­gen Unternehmens. Je nach­dem wie hoch oder niedrig die Punk­tev­erteilung aus­fällt, fall­en entwed­er Nach­lässe oder Zuschläge zu dem (nach Gefahrtarif berech­neten) Beitrag an.

Unfallbelastung/Punkteverteilung

Die Punk­tev­erteilung ergibt sich wie folgt:

Punk­tezahl
1
  • Für jeden im Beobach­tungszeitraum bekan­nt gewor­de­nen Unfall eines Unternehmens
10
  • Für Unfälle, die zu ein­er Zahlung von Ver­let­zten­geld führen
50
  • Für jeden Rente-/Ster­begeldzu­gang (ein­schließlich von Abfind­un­gen in Form ein­er Gesamtverfügung)

 

Nicht zu berück­sichti­gen sind dabei Wege­un­fälle, Beruf­skrankheit­en oder Arbeit­sun­fälle durch höhere Gewalt oder alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Personen.

Grundlegende Begrifflichkeiten zum Beitragsausgleichsverfahren

Um die Grund­la­gen der Berech­nung für Zuschläge und Nach­lässe bess­er nachvol­lziehen zu kön­nen, sind fol­gende Begrif­flichkeit­en unumgänglich:

Beobachtungszeitraum

Der Beobach­tungszeitraum beze­ich­net den Zeitraum, der für das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren und damit für die Berech­nung von Zuschlä­gen oder Nach­lässen rel­e­vant ist.
Danach wird das Beitragsaus­gle­ichsver­fahren jedes Jahr nachträglich für das abge­laufene Geschäft­s­jahr (bzw. Umlage­jahr) durchge­führt. Dabei müssen alle bekan­nt gewor­de­nen Arbeit­sun­fälle berück­sichtigt wer­den, die im Umlage­jahr und dem voraus­ge­gan­genen Geschäft­s­jahr passiert sind. Dazu zählen auch Unfälle, die im benan­nten Zeitraum erst­mals zu ein­er Verletzten‑, Renten- oder Ster­begeldzahlung geführt haben.

Einzelbelastung

Die Einzel­be­las­tung eines Unternehmens ergibt sich wie folgt:
Die Summe der Belas­tungspunk­te des Unternehmens im Beobach­tungszeitraum wird mit dem Schwellen­wert c=1 addiert. Diese Summe wird anschließend durch den nach dem Gefahrtarif berech­neten Beitrag des Unternehmens im Beobach­tungszeitraum auf 1000,- € dividiert:

Belas­tungspunk­te des Unternehmens im Beobach­tungszeitraum + 1

Einzel­be­las­tung= ________________________________________________________

nach Gefahrtarif berech­neter Beitrag des Unternehmens im Umlagejahr/1000

Durchschnittsbelastung

Für die Berech­nung der Durch­schnitts­be­las­tung wer­den die Punk­te aller Unternehmen addiert und als Gesamt­be­las­tungspunk­te auf je 1000,- € des nach dem Gefahrtarif berech­neten Beitrags der Unternehmen für den Beobach­tungszeitraum bezogen:

Gesamt­be­las­tungspunk­te aller Unternehmen im Beobachtungszeitraum

Durch­schnitts­bel.= ________________________________________________________

nach dem Gefahrtarif berech­neter Beitrag aller Unternehmen im Umlagejahr/1000

Zuschläge und Nachlässe

Zuschlagserteilung

Zuschläge fall­en let­ztlich für solche Unternehmen an, deren Unfall­be­las­tung die Durch­schnitts­be­las­tung aller Unternehmen um mehr als 25 % über­steigt und die außer­dem mehr als nur 1 Unfallpunkt im Beobach­tungszeitraum zu verze­ich­nen haben. Die Höhe des Zuschlags zum Beitrag liegt bei 10 % des zu zahlen­den Beitrages für das Umlagejahr.

Nachlassbewilligung

Nach­lass­berechtigt sind hinge­gen Unternehmen, die entweder

  • an den let­zten 5 Umla­gen teilgenom­men und für den Zeitraum der let­zten 5 Jahre keine Unfallpunk­te aufweisen oder
  • deren Unfall­be­las­tung die Durch­schnit­tbe­las­tung aller Unternehmen um mehr als 25% unter­schre­it­et und bei denen Unfall­frei­heit im Beobach­tungszeitraum mit ein­er Wahrschein­lichkeit von deut­lich weniger als 50 % zu erwarten ist.

Der Nach­lass zum Beitrag beträgt 10 % des für das Umlage­jahr zu zahlen­den Beitrages. Zu beacht­en ist jedoch, dass der Min­dest­beitrag den Jahres­beitrag nie durch den Nach­lass unter­schre­it­en kann.

Den voll­ständi­gen § 30 der Satzung der BGHW zum Beitragsaus­gle­ichsver­fahren, find­en Sie hier.