Beitragsregelung der BGW
§ 24 der Satzung: Beiträge zur BGW
(1) Die Mittel für die Ausgaben der BGW werden durch Beiträge der Unternehmer und Unternehmerinnen aufgebracht, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die kraft Gesetzes, kraft Satzung oder freiwillig versicherten Unternehmer und Unternehmerinnen und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 SGB VII).
(2) Neben den Unternehmern und Unternehmerinnen sind gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beitragspflichtig
- die Auftraggeber und Auftraggeberinnen, soweit sie Zwischenmeistern und Zwischenmeisterinnen oder Hausgewerbetreibenden (§ 12 SGB IV) gegenüber zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
- die Reeder und Reederinnen, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer bzw. Unternehmerin sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
(3) Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahres, einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII), des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII). Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31.12. des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen (§ 172 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
(4) Die Beiträge werden berechnet nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten der Versicherten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII). Für die gemäß Abs. 1 Satz 2 Versicherten gilt die Versicherungssumme (§§ 44, 46 und 53 der Satzung).
(5) Der Umlageberechnung werden die Entgelte im Sinne des Abs. 4 des vorausgegangenen Geschäftsjahres zugrunde gelegt.
(6) Es wird ein einheitlicher Mindestbeitrag von jedem Unternehmen erhoben, für das im abgelaufenen Geschäftsjahr mindestens ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin tätig war. Der Mindestbeitrag wird ab dem Umlagejahr 2014 auf 40,00 Euro festgesetzt. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung aus einer Unternehmer- bzw. Unternehmerinnenpflichtversicherung, Höherversicherung oder freiwilligen Versicherung bleibt davon unberührt.
(7) Die BGW kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben (§ 164 Abs. 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt der Vorstand (§ 15 Nr. 12 der Satzung).
§ 24 a der Satzung: Umlage der Aufwendungen für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
Die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 zweite Alternative SGB VII unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, werden außerhalb der Umlage nach § 24 der Satzung auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt (§ 152 Abs. 3 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in diesem Fall der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 154 Abs. 3 SGB VII).
§ 25 der Satzung: Fremdbeiträge
(1) Die Beiträge für den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach § 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Lastenausgleich) und für Rentenlasten, die nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen werden (Lastenverteilung), werden auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen (bis zum in § 35 Abs. 2 der Satzung genannten Höchstbetrag) umgelegt (§§ 153 Abs. 4, 220 SGB VII). § 180 SGB VII findet Anwendung.
(2) Die Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchst. c, Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) ergeben, werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.