Beitragsregelung der BGW

§ 24 der Satzung: Beiträge zur BGW

(1) Die Mit­tel für die Aus­gaben der BGW wer­den durch Beiträge der Unternehmer und Unternehmerin­nen aufge­bracht, für deren Unternehmen Ver­sicherte tätig sind oder zu denen Ver­sicherte in ein­er beson­deren, die Ver­sicherung begrün­den­den Beziehung ste­hen. Die kraft Geset­zes, kraft Satzung oder frei­willig ver­sicherten Unternehmer und Unternehmerin­nen und ihre im Unternehmen mitar­bei­t­en­den Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner bzw. Lebenspart­ner­in­nen im Sinne des Lebenspart­ner­schafts­ge­set­zes sind selb­st beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 SGB VII).

(2) Neben den Unternehmern und Unternehmerin­nen sind gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beitragspflichtig

  1. die Auf­tragge­ber und Auf­tragge­berin­nen, soweit sie Zwis­chen­meis­tern und Zwis­chen­meis­terin­nen oder Haus­gewer­be­treiben­den (§ 12 SGB IV) gegenüber zur Zahlung von Ent­gelt verpflichtet sind,
  2. die Reed­er und Reed­erin­nen, soweit beim Betrieb von Seeschif­f­en andere Unternehmer bzw. Unternehmerin sind oder auf Seeschif­f­en durch andere ein Unternehmen betrieben wird.

(3) Die Beiträge müssen den Finanzbe­darf (Umlagesoll) des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahres, ein­schließlich der zur Ansamm­lung der Rück­lage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII), des Ver­wal­tungsver­mö­gens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaf­fung der Betrieb­smit­tel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nöti­gen Beträge deck­en (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII). Die Betrieb­smit­tel dür­fen die Aus­gaben des abge­laufe­nen Kalen­der­jahres am 31.12. des laufend­en Kalen­der­jahres nicht über­steigen (§ 172 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).

(4) Die Beiträge wer­den berech­net nach den zu berück­sichti­gen­den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten, den Gefahrk­lassen und dem Beitrags­fuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitrags­fuß drückt den Finanzbe­darf des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Divi­sion des Umlagesolls durch die Beitrag­sein­heit­en (Arbeit­sent­gelte x Gefahrk­lassen) berech­net (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten wird bis zur Höhe des Höch­st­jahre­sar­beitsver­di­en­stes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII). Für die gemäß Abs. 1 Satz 2 Ver­sicherten gilt die Ver­sicherungssumme (§§ 44, 46 und 53 der Satzung).

(5) Der Umlage­berech­nung wer­den die Ent­gelte im Sinne des Abs. 4 des voraus­ge­gan­genen Geschäft­s­jahres zugrunde gelegt.

 (6) Es wird ein ein­heitlich­er Min­dest­beitrag von jedem Unternehmen erhoben, für das im abge­laufe­nen Geschäft­s­jahr min­destens ein Arbeit­nehmer oder eine Arbeit­nehmerin tätig war. Der Min­dest­beitrag wird ab dem Umlage­jahr 2014 auf 40,00 Euro fest­ge­set­zt. Die Verpflich­tung zur Beitragszahlung aus ein­er Unternehmer- bzw. Unternehmerin­nenpflichtver­sicherung, Höherver­sicherung oder frei­willi­gen Ver­sicherung bleibt davon unberührt.

(7) Die BGW kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben (§ 164 Abs. 1 SGB VII). Das Nähere bes­timmt der Vor­stand (§ 15 Nr. 12 der Satzung).

§ 24 a der Satzung: Umlage der Aufwendungen für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII

Die Aufwen­dun­gen für Ver­sicherte, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 zweite Alter­na­tive SGB VII unent­geltlich, ins­beson­dere ehre­namtlich in der Wohlfahrt­spflege tätig sind, wer­den außer­halb der Umlage nach § 24 der Satzung auf die Unternehmen und Ein­rich­tun­gen der Wohlfahrt­spflege umgelegt (§ 152 Abs. 3 SGB VII). Berech­nungs­grund­la­gen für die Beiträge sind in diesem Fall der für diesen Per­so­n­enkreis erforder­liche Finanzbe­darf und das Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten der Unternehmen und Ein­rich­tun­gen der Wohlfahrt­spflege (§ 154 Abs. 3 SGB VII).

§ 25 der Satzung: Fremdbeiträge

(1) Die Beiträge für den Aus­gle­ich unter den gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften nach § 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezem­ber 2007 gel­tenden Fas­sung (Las­te­naus­gle­ich) und für Renten­las­ten, die nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Beruf­sgenossen­schaften gemein­sam getra­gen wer­den (Las­ten­verteilung), wer­den auf die Unternehmen auss­chließlich nach den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten in den Unternehmen (bis zum in § 35 Abs. 2 der Satzung genan­nten Höch­st­be­trag) umgelegt (§§ 153 Abs. 4, 220 SGB VII). § 180 SGB VII find­et Anwendung.

(2) Die Rentenalt­las­ten aus dem Beitritts­ge­bi­et, die sich aus der Verteilung nach Anlage 1 Kapi­tel VIII Sachge­bi­et I Abschnitt III Nr. 1 Buchst. c, Abs. 8 Nr. 2 des Eini­gungsver­trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) ergeben, wer­den auss­chließlich nach dem Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten in den Unternehmen umgelegt.