VBG Beitragsregelung (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft)

§ 24 der Satzung: Beiträge

(1) Die Mit­tel für die Aus­gaben der Beruf­sgenossen­schaft wer­den durch Beiträge aufge­bracht. Beitragspflichtig sind die Unternehmerin­nen und Unternehmer, für deren Unternehmen Ver­sicherte tätig sind oder zu denen Ver­sicherte in ein­er beson­deren die Ver­sicherung begrün­den­den Beziehung ste­hen. Die nach § 2 SGB VII ver­sicherten Unternehmerin­nen und Unternehmer sowie die nach § 6 Abs. 1 SGB VII Ver­sicherten sind selb­st beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbe­darf (Umlagesoll) des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs ein­schließlich der zur Ansamm­lung der Rück­lage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Ver­wal­tungsver­mö­gens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaf­fung der Betrieb­smit­tel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nöti­gen Beträge deck­en (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).

(2) Die Betrieb­smit­tel dür­fen die Aus­gaben des abge­laufe­nen Kalen­der­jahres am 31. Dezem­ber des laufend­en Kalen­der­jahres nicht über­steigen (§ 172 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).

(3) Die Beiträge wer­den berech­net nach den zu berück­sichti­gen­den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten, den Gefahrk­lassen und dem Beitrags­fuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitrags­fuß drückt den Finanzbe­darf des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Divi­sion des Umlagesolls durch die Beitrag­sein­heit­en (Arbeit­sent­gelte x Gefahrk­lassen) berech­net (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten wird bis zur Höhe des Höch­st­jahre­sar­beitsver­di­en­stes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 20 Abs. 2).

Die Berech­nungs­grund­lage für die Beiträge der nach § 2 Absatz 1 Num­mer 2, 10, 14 Buch­stabe b und 15 Buch­stabe a und d SGB VII Ver­sicherten ist aus der Anlage zur Satzung ersichtlich.

(4) Für Haus­gewer­be­treibende und Zwis­chen­meis­ter (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII) gilt für die Beitrags­berech­nung Abs. 3 mit der Maß­gabe, dass anstelle der Arbeit­sent­gelte die Ver­sicherungssum­men zugrunde gelegt wer­den. Als jew­eiliger Jahre­sar­beitsver­di­enst gilt die Min­destver­sicherungssumme in Höhe der Bezugs­größe nach § 18 SGB IV. Begin­nt oder endet die Ver­sicherung im Lauf des Jahres, so wird der Beitrags­berech­nung für jeden vollen und ange­fan­genen Monat der zwölfte Teil der Ver­sicherungssumme zugrunde gelegt.

(5) Für die nach § 2 Abs. 2 SGB VII Ver­sicherten wer­den die Beiträge nach der Zahl der Ver­sicherten in den Unternehmen unter Berück­sich­ti­gung der Gefährdungsrisiken (§§ 153, 155 SGB VII) berechnet.

(6) Die Beiträge für Rentenalt­las­ten, die nach § 178 Absatz 2 Num­mer 2 und Absatz 3 Num­mer 2 SGB VII von den Beruf­sgenossen­schaften gemein­sam getra­gen wer­den (Las­ten­verteilung nach Ent­gel­ten — LVE), wer­den auf die Unternehmen auss­chließlich nach den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten in den Unternehmen (bis zum in Absatz 3 Satz 3 genan­nten Höch­st­be­tag) umgelegt (§ 153 Absatz 4 Satz 2 SGB VII). Hier­bei sind die Frei­be­träge nach § 180 Absatz 1 SGB VII zu berück­sichti­gen (§ 153 Absatz 4 Satz 2 SGB VII). Die Beiträge für Rentenalt­las­ten, die nach § 178 Absatz 2 Num­mer 1 und Absatz 3 Num­mer 1 SGB VII von den Beruf­sgenossen­schaften getra­gen wer­den (Las­ten­verteilung nach Neurenten — LVN), wer­den auf die Unternehmen nach den Beitrag­sein­heit­en (Pro­dukt aus Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten und Gefahrk­lasse des Unternehmens) umgelegt. Unternehmen nach § 180 Absatz 2 SGB VII bleiben bei der Las­ten­verteilung nach § 178 Absatz 2 und 3 SGB VII außer Betra­cht (§ 153 Absatz 4 Satz 1 SGB VII).

(7) Es wird ein ein­heitlich­er Min­dest­beitrag (§ 161 SGB VII) in Höhe von 48 Euro erhoben. Er wird als Jahres­beitrag unab­hängig von der tat­säch­lichen Ver­sicherungs­dauer gel­tend gemacht.