Beitragsregelung der BGHW

§ 25 der Satzung: Beiträge

(1) Die Mit­tel für die Aus­gaben der Beruf­sgenossen­schaft wer­den durch Beiträge erhoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmerin­nen und Unternehmer, für deren Unternehmen Ver­sicherte tätig sind oder zu denen Ver­sicherte in ein­er beson­deren die Ver­sicherung begrün­den­den Beziehung ste­hen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 SGB VII Ver­sicherten sind selb­st beitragspflichtig.

Die Beiträge müssen den Finanzbe­darf (Umlagesoll) des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs ein­schließlich der zur Ansamm­lung der Rück­lage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Ver­wal­tungsver­mö­gens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaf­fung der Betrieb­smit­tel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nöti­gen Beträge deck­en (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).

Die Beiträge wer­den berech­net nach den tat­säch­lichen Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten, den Gefahrk­lassen und dem Beitrags­fuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitrags­fuß drückt den Finanzbe­darf des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Divi­sion des Umlagesolls durch die Beitrag­sein­heit­en (Arbeit­sent­gelte x Gefahrk­lassen) berech­net (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten wird bis zur Höhe des maßge­blichen Höch­st­jahre­sar­beitsver­di­en­stes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII; § 35 Abs.2 der Satzung)[1]. Bei ver­sicherten Unternehmerin­nen bzw. Unternehmern und ihren im Unternehmen mitar­bei­t­en­den Ehe­gat­ten bzw. Ehe­gat­tin­nen oder Lebenspart­ner­in­nen bzw. Lebenspart­nern tritt an die Stelle des Arbeit­sent­gelts die Versicherungssumme.

(2) Die Beiträge für den Aus­gle­ich unter den gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften nach §§ 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezem­ber 2007 gel­tenden Fas­sung (Las­te­naus­gle­ich) und für Renten­las­ten, die nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Beruf­sgenossen­schaften gemein­sam getra­gen wer­den (Las­ten­verteilung), wer­den auf die Unternehmen auss­chließlich nach den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten in den Unternehmen (bis zum in § 35 Abs. 2 genan­nten Höch­st­be­trag) umgelegt (§§ 153 Abs. 4, 220 SGB VII). § 180 SGB VII find­et Anwendung.

(3) Es wird ein ein­heitlich­er Min­dest­beitrag in Höhe von 80,00 € erhoben.[2]

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[1] § 25 Abs. 1 Unter­ab­satz 3 lsatz 3 in der Fas­sung vom 01.01.2018

[2] § 25 Abs. 3 in der Fas­sung vom 01.01.2021