Beitragsregelung der BGN

§ 24 der Satzung: Beiträge

(1) Die Mit­tel für die Aus­gaben der Beruf­sgenossen­schaft wer­den durch Beiträge aufge­bracht. Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Ver­sicherte tätig sind oder zu denen Ver­sicherte in ein­er beson­deren, die Ver­sicherung begrün­den­den Beziehung ste­hen. Die nach § 2 SGB VII ver­sicherten Unternehmer sowie die nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 SGB VII Ver­sicherten sind selb­st beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbe­darf (Umlagesoll) des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs (Kalen­der­jahr) ein­schließlich der zur Ansamm­lung der Rück­lage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Ver­wal­tungsver­mö­gens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaf­fung der Betrieb­smit­tel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nöti­gen Beträge deck­en (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).

(2) Die Beiträge wer­den vor­be­haltlich der §§ 24a und 25 berech­net nach den zu berück­sichti­gen­den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten, nach der Ver­sicherungssumme (Jahre­sar­beitsver­di­enst) der Unternehmer und deren Ehe­gat­ten oder Lebenspart­ner, sofern diese nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ver­sichert sind, sowie der frei­willig ver­sicherten unternehmerähn­lichen Per­so­n­en, den Gefahrk­lassen und dem Beitrags­fuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Das Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten wird bis zur Höhe des Höchst-Jahre­sar­beitsver­di­en­stes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 35 Abs. 2 der Satzung). Der Beitrags­fuß drückt den Finanzbe­darf des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahres (Umlagesoll) aus; er wird durch Divi­sion des Umlagesolls durch die Beitrag­sein­heit­en (Arbeit­sent­gelte x Gefahrk­lassen) berech­net (§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB VII).

(3) Für die Beitrags­berech­nung der nach § 6 Abs. 1 SGB VII Ver­sicherten (frei­willig Ver­sicherte) gilt § 51 der Satzung.

(4) Es wird ein ein­heitlich­er Min­dest­beitrag auf die Beiträge nach §§ 24 Abs. 2, 24a und 25 erhoben. Der Min­dest­beitrag beträgt 50,00 Euro (§ 161 SGB VII). Die Erhöhung auf den Min­dest­beitrag erfol­gt nach Ermit­tlung der zu gewähren­den Nach­lässe oder Zuschläge (§ 30).

(5) Die Beiträge für den Aus­gle­ich unter den gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften nach §§ 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezem­ber 2007 gel­tenden Fas­sung (Las­te­naus­gle­ich), wer­den auf die Unternehmen auss­chließlich nach den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten in den Unternehmen (bis zum in Abs. 2 S. 3 genan­nten Höch­st­be­trag) umgelegt (§ 220 SGB VII).