Beitragsregelung der BGHM

§ 25 der Satzung: Beiträge

(1) Die Mit­tel für die Aus­gaben der BGHM wer­den durch Beiträge erhoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmen, für die Ver­sicherte tätig sind oder zu denen Ver­sicherte in ein­er beson­deren, die Ver­sicherung begrün­den­den Beziehung ste­hen. Die nach § 2 SGB VII ver­sicherten Unternehmerin­nen und Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 SGB VII Ver­sicherten sind selb­st beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbe­darf (Umlagesoll) des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs (Kalen­der­jahr) ein­schließlich der zur Ansamm­lung der Rück­lage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Ver­wal­tungsver­mö­gens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaf­fung der Betrieb­smit­tel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nöti­gen Beträge deck­en (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).

(2) Die Beiträge wer­den berech­net nach den zu berück­sichti­gen­den Arbeit­sent­gel­ten der Ver­sicherten, den Gefahrk­lassen und dem Beitrags­fuß (§ 153 Abs. 1, § 167 Abs.1 SGB VII). Der Beitrags­fuß drückt den Finanzbe­darf des abge­laufe­nen Geschäft­s­jahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Divi­sion des Umlagesolls durch die Beitrag­sein­heit­en (Arbeit­sent­gelte x Gefahrk­lassen) berech­net (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten wird bis zur Höhe des durch die Satzung bes­timmten Höch­st­jahre­sar­beitsver­di­en­stes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 35 Abs. 2 der Satzung).

(3) Die Beiträge für den Aus­gle­ich zwis­chen den gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften (§§ 176 ff. SGB VII in der am 31. Dezem­ber 2007 gel­tenden Fas­sung) wer­den auss­chließlich nach dem Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten in den Unternehmen (bis zum in Absatz 2 Satz 3 genan­nten Höch­st­be­trag) umgelegt; hier­bei bleibt für jedes Unternehmen eine Jahre­sent­gelt­summe außer Betra­cht, die dem Sechs­fachen der Bezugs­größe des Kalen­der­jahres entspricht, für das der Aus­gle­ich durchge­führt wird. Der Frei­be­trag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(4) Soweit Renten­las­ten nach § 178 Abs. 2 und 3 SGB VII gemein­sam getra­gen wer­den, bleiben bei der Beitrags­berech­nung Unternehmen nicht gewerb­smäßiger Bauar­beit­en sowie gemein­nützige, mildtätige und kirch­liche Ein­rich­tun­gen außer Betra­cht. Soweit Renten­las­ten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII gemein­sam getra­gen wer­den, wer­den sie auf die Unternehmen auss­chließlich nach dem Arbeit­sent­gelt der Ver­sicherten in den Unternehmen (bis zum in Absatz 2 Satz 3 genan­nten Höch­st­be­trag) umgelegt. Für jedes Unternehmen bleibt eine Jahre­sent­gelt­summe außer Betra­cht, die dem Sechs­fachen der Bezugs­größe des Kalen­der­jahres entspricht, für das der Aus­gle­ich durchge­führt wird. Der Frei­be­trag wird auf volle 500 Euro aufgerun­det (§§ 153 Abs. 4, 180 SGB VII).