Beitragsregelung der BGRCI
§ 26 der Satzung: Beiträge
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge erhoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmer und Unternehmerinnen, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer bzw. Unternehmerinnen sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Beiträge werden berechnet nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten der Versicherten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII).
(3) (gestrichen)