Falscher Gefahrtarif — Was tun? ‑Teil II

3. Erstattung

Sofern der Ver­an­la­gungs­bescheid aufge­hoben wird, erfol­gt auch eine Änderung der Beitrags­beschei­de. Gle­ichzeit­ig sind gemäß § 26 II Hs.1 SGB IV zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstat­ten. § 26 II Hs. 2 SGB IV lässt zwar den Anspruch ver­fall­en, soweit  der Ver­sicherungsträger bis zur Gel­tend­machung des Erstat­tungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet wor­den sind, Leis­tun­gen erbracht oder zu erbrin­gen hat ( sog. Verfallsklausel).

Dies beruht aber auf dem Gedanken der Wech­sel­seit­igkeit zwis­chen Leis­tun­gen und Beiträ­gen. Da § 26 SGB IV auch in den Bere­ichen der Kranken- und Renten­ver­sicherung anwend­bar ist, mag dieser Blick­winkel zutr­e­f­fend sein – im Bere­ich der Unfal­lver­sicherung ist dieser Zusam­men­hang jeden­falls bei falsch­er Ein­stu­fung in eine Gefahrk­lasse nicht vorhan­den, so dass der Erstat­tungsanspruch uneingeschränkt gilt.

 4. Verjährung

Ein poten­tiell beste­hen­der Erstat­tungsanspruch muss aber auch durch­set­zbar sein – beson­dere Aufmerk­samkeit sollte daher immer auf den Zeit­punkt der Prü­fung der eige­nen Ver­an­la­gungs- und Beitrags­beschei­de gelegt wer­den. Denn von der Ver­jährungs­frist hängt es let­ztlich ab, wie hoch der Beitrag ist, den ein Unternehmer zurück­ver­lan­gen kann.

a) Regelfrist: 4 Jahre

Gemäß § 27 II SGB IV ver­jährt der Erstat­tungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalen­der­jahrs, in dem die Beiträge entrichtet wor­den sind. Das BSG hat hier bere­its mehrfach klargestellt, dass in der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung die Ver­jährungs­frist mit dem Ablauf des Jahres der Beitragsen­trich­tung zu laufen begin­nt. Dies hat weitre­ichende Kon­se­quen­zen: Im schlimm­sten Fall ist der Erstat­tungsanspruch schon zu dem Zeit­punkt ver­jährt, zu dem fest­gestellt wird, dass der Ver­an­la­gungs- und Beitrags­bescheid rechtswidrig war.

So wurde 2015 vom BSG aber­mals entsch­ieden, dass bei nicht rechtzeit­iger Gel­tend­machung dem Anspruch der Erstat­tung recht­mäßig die Einrede der Ver­jährung ent­ge­genge­hal­ten wer­den kann, da es für den Beginn der Frist nicht auf die vorherige Aufhe­bung der zugrun­deliegen­den Ver­an­la­gungs- und Beitrags­beschei­de ankommt.

Die Ver­jährung war hier am 31.12.2006 einge­treten. Sehr ärg­er­lich für den Kläger – hat­te er doch den die Ver­jährung hem­menden Antrag auf Rück­er­stat­tung erst im Jan­u­ar 2007 gestellt und damit die von ihm über eine Zeitraum von sechs Jahren begehrten zu viel geleis­teten Beiträge verloren.

Das Gericht führte hierzu u.a. aus, dass dem Gläu­biger eines Erstat­tungsanspruchs zahlre­iche Möglichkeit­en wie z.B. Wider­spruch und Anfech­tungsklage zur Ver­mei­dung der Ver­jährung zur Ver­fü­gung stün­den und dieser von ein­er rechtlichen Kon­trolle der fest­ge­set­zten Beitragslast und der Gel­tend­machung überzahlter Beiträge über einen Zeitraum von min­destens vier Jahren aus eigen­em Entschluss abge­se­hen hätte.

b) Ausnahme: längere Verjährungsfrist bei unzulässiger Rechtsausübung des Versicherers

Allerd­ings: Unter dem Gesicht­spunkt der unzuläs­si­gen Recht­sausübung kön­nte es der Beruf­sgenossen­schaft den­noch ver­wehrt sein sich auf die Einrede der Ver­jährung zu berufen. Dies ist freilich eher die Aus­nahme als die Regel.

So müsste seit­ens der Beruf­sgenossen­schaft ein der­art schw­er­er Fehler began­gen wor­den sein,  dass es  im Ergeb­nis untrag­bar wäre, wenn diese sich dem berechtigten Erstat­tungsanspruch mit­tels der Ver­jährung­seinrede schlichtweg entziehen kön­nte. Allein die falsche Ver­an­la­gung ist hier­für jeden­falls nicht aus­re­ichend (vgl. LSG Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 23.01.2014 — L 3 U 218/11). Hinzu kom­men müsste hier z.B. das Unter­lassen ein­er sich auf­drän­gen­den Beratung oder eine konkrete Falschber­atung (Hätte der Ver­sicherte von Amts wegen darauf hingewiesen wer­den müssen, dass etwaige Nachteile beste­hen etc.?).

5. Fazit

Unternehmer soll­ten immer ihre ord­nungs­gemäßen Ver­an­la­gung prüfen und bei Zweifeln daran möglichst schnell reagieren, um zukün­ftig Beiträge zu sparen und bei fehlen­dem Ver­schulden auch für die Ver­gan­gen­heit Beiträge zurück­ver­lan­gen zu können.

- Teil I des Textes find­en Sie hier. -