Satzungsausschnitt der BGW: § 30

Den voll­ständi­gen Satzung­s­text find­en Sie hier in unser­er Übersicht.

§ 30 Beitragsausgleichsverfahren

(1) Jedem bzw. jed­er Beitragspflichti­gen wer­den unter Berück­sich­ti­gung der Zahl und der Schwere der anzuzeigen­den Ver­sicherungs­fälle Zuschläge zum Beitrag aufer­legt (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Ver­sicherungs­fälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII bleiben dabei außer Ansatz (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), eben­so Ver­sicherungs­fälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en ein­treten, sowie Ver­sicherungs­fälle auf Betrieb­swe­gen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. SGB VII). Ausgenom­men sind fern­er Ver­sicherungs­fälle in Unternehmen, für die im Umlage­jahr keine Beitragspflicht bestand. Bei Beruf­skrankheit­en bleiben Aufwen­dun­gen für Leistun­gen, die auch auf Grund­lage des § 3 der Beruf­skrankheit­en-Verord­nung (BKV) bzw. § 9 Abs. 4 SGB VII zu erbrin­gen sind, außer Ansatz.

(2) Die Zuschläge zum Beitrag betra­gen einmalig

 

100,-€

  • a) für jeden anzuzeigen­den Ver­sicherungs­fall (§ 193 SGB VII, § 22 Abs. 1 und 2 der Satzung), durch den eine Zahlung in Höhe von min­destens 300€ aus­gelöst wurde,
  • b) zusät­zlich für jeden erst­mals durch Rente entschädigten Ver­sicherungs­fall mit ein­er Min­derung der Erwerbsfähigkeit

350,-€

1) um weniger als 50 vom Hundert

500,-€

2) oder um 50 von Hundert
und mehr

1.000,-€

  • c) für jeden Ver­sicherungs­fall mit tödlichem Ausgang

 

(3) Unter Absatz 2 Buch­stabe c) fall­en nur Ver­sicherungs­fälle von Ver­sicherten, die inner­halb von 78 Wochen nach dem Unfall­ereig­nis an den Fol­gen ver­ster­ben. Bei Beruf­skrankheit­en gilt als Zeit­punkt des Unfall­ereigniss­es der Versicherungsfalltag.

(4) Durch die nach den Absätzen 1 bis 3 aufzuer­legen­den Zuschläge zum Beitrag darf dieser nicht um mehr als 50 vom Hun­dert über­schrit­ten werden.

(5) Auf die Erhe­bung und Einziehung der Zuschläge zum Beitrag find­en die Vorschriften über den Beitrag entsprechend Anwendung.

(6) Der Min­dest­beitrag ist auch neben eventuellen Zuschlä­gen zu zahlen.