Satzungsausschnitt der BGHM: § 30

Den voll­ständi­gen Satzung­s­text find­en Sie hier in unser­er Übersicht.

§ 30 Beitragsausgleichsverfahren

(1) Jeder/jedem an der Beitrag­sum­lage nach § 152 SGB VII beteiligten Beitragspflichti­gen wer­den für die einzel­nen Unternehmen unter Berück­sich­ti­gung der anzuzeigen­den Arbeit­sun­fälle (§ 193 SGB VII) Zuschläge zum Beitrag aufer­legt oder Nach­lässe bewil­ligt (§162 SGB VII). Unberück­sichtigt bleiben:

  1. Ver­sicherungs­fälle nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII (Wege­un­fälle),
  2. Beruf­skrankheit­en,
  3. Ver­sicherung­sun­fälle, die nach­weis­lich durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Ver­schulden nicht zum Unternehmen gehören­der Per­so­n­en ein­treten, auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers,
  4. Beiträge zur gemein­samen Tra­gung der Renten­las­ten nach § 178 Abs. 2 und 3 SGB VII, zum Aus­gle­ich zwis­chen den gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften gemäß §§ 176 bis 181 SGB VII in der am 31. Dezem­ber 2007 gel­tenden Fas­sung sowie zu son­sti­gen Sonderumlagen.

Die Höhe der Zuschläge und Nach­lässe richtet sich nach den Aufwen­dun­gen (gezahlte Leis­tun­gen) der zu berück­sichti­gen­den Arbeitsunfälle.

(2) Ein Zuschlag wird aufer­legt bzw. ein Nach­lass wird bewil­ligt, wenn die Eigen­be­las­tung des einzel­nen Unternehmens die Durch­schnitts­be­las­tung aller am Ver­fahren beteiligten Unternehmen über- bzw. unterschreitet.

(3) Die Durch­schnitts­be­las­tung aller am Ver­fahren beteiligten Unternehmen ergibt sich aus dem Ver­hält­nis von Unfall­neu­last zur Unfallge­samt­last. Der so errech­nete Vomhun­dert­satz bildet die Durch­schnitts­be­las­tungsz­if­fer. Die Unfall­neu­last beste­ht aus allen Sach- und Geldleis­tun­gen im Umlage­jahr für zu berück­sichti­gende Arbeit­sun­fälle, die sich im Umlage­jahr oder in dem davor liegen­den Jahr (Beobach­tungszeitraum) ereignet haben. Die Unfallge­samt­last beste­ht aus den gesamten Aufwen­dun­gen (Entschädi­gungsleis­tun­gen) im Umlage­jahr für zu berück­sichti­gen-de Arbeitsunfälle.

(4) Die Eigen­be­las­tung des einzel­nen Unternehmens ergibt sich aus dem Ver­hält­nis der für das Unternehmen fest­gestell­ten Unfall­neu­last zur Hälfte seines nach § 25 Abs. 2 errech­neten Beitrags.

(5) Die Hälfte des absoluten Unter­schieds zwis­chen der Eigen­be­las­tungsz­if­fer und der Durch­schnitts­be­las­tungsz­if­fer ist der Vomhun­dert­satz des Beitrags, der als Zuschlag aufer­legt oder als Nach­lass bewil­ligt wird. Der höch­ste Vomhun­dert­satz des Zuschlags ist gle­ich dem höch­st­möglichen Vomhun­dert­satz des Nachlasses.

(6) Jed­er am Beitragsaus­gle­ichsver­fahren Beteiligte erhält einen schriftlichen Bescheid über das Ergeb­nis der Teil­nahme am Beitragsaus­gle­ichsver­fahren. Zuschläge wer­den mit dem jew­eili­gen Umlage­beitrag erhoben, Nach­lässe mit dem jew­eili­gen Umlage­beitrag verrechnet.